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   LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09   

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LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09 (https://dejure.org/2009,29838)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2009 - 22 O 228/09 (https://dejure.org/2009,29838)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24. September 2009 - 22 O 228/09 (https://dejure.org/2009,29838)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und damit im Ergebnis der OHG stark angenähert (Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflg., § 705 Rn 24).

    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).

  • BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr

    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Anderes gilt nur, wenn lediglich einzelne Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Auftraggeber sind (siehe dazu BGH NJW 2002, 2958 sowie die neuere Rechtsprechung auch zum RVG).
  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00

    Pflichten des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2007 - 15 W 23/07

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Vergleich: Bestimmung der Beklagtenseite bei

    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Allein die Wortwahl "Auftraggeber sind in derselben Angelegenheiten mehrere Personen" zu dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S.2 BGB "so erhöhen sich die Geschäftsgebühr durch jeden Auftraggeber um drei Zehntel" lässt nicht erkennen, dass trotz der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und ihrer Nähe zur OHG für die Anwendung von 1008 VV RVG nunmehr die Anzahl der hinter der BGB-Gesellschaft stehenden Personen maßgeblich sein sollte (so auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflg., 1008 VV RVG Rn 1, 0LG Karlsruhe MDR 2008, 408, OLG Köln JurBüro 2006, 248).
  • OLG Köln, 22.12.2005 - 17 W 283/05

    Erhöhungsgebühr im Passivprozess gegen Gesellschafter der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Allein die Wortwahl "Auftraggeber sind in derselben Angelegenheiten mehrere Personen" zu dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S.2 BGB "so erhöhen sich die Geschäftsgebühr durch jeden Auftraggeber um drei Zehntel" lässt nicht erkennen, dass trotz der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und ihrer Nähe zur OHG für die Anwendung von 1008 VV RVG nunmehr die Anzahl der hinter der BGB-Gesellschaft stehenden Personen maßgeblich sein sollte (so auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflg., 1008 VV RVG Rn 1, 0LG Karlsruhe MDR 2008, 408, OLG Köln JurBüro 2006, 248).
  • OLG Hamm, 07.03.2002 - 23 W 38/02
    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).
  • OLG Hamburg, 12.04.2001 - 8 W 76/01
    Auszug aus LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09
    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).
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